1. a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und dem gleich lautenden § 20 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer die Erträge aus beweglichen Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen (lit. b). Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG, § 16 Abs. StG).