Mit Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Es verzichtete dabei auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Pflichtigen. Auf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: