{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-204_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_204_eu.pdf", "Checksum": "8a6c46c05deea8aaf6329d7b9149d4bd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.204", "ST.2011.280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. 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Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007\n\nerzielen, wenn der Aktienindex stieg. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der Euro\nStoxx 50 Aktienindex während der Laufzeit des Proteins um rund 45% fiel. Die Tatsache, dass die Pflichtigen mit dem erworbenen Produkt am Ende der Laufzeit keinen\nProfit erwirtschaften konnten, sondern im Gegenteil einen währungsbedingten Verlust\nvon Fr. 31'380.- erlitten, bedeutet aber nicht, dass im vorliegenden Fall kein steuerbarer Vermögensertrag erzielt wurde. Denn aufgrund der Regelung im KS 15 (Ziffer 3.4),\nderen Gesetzmässigkeit das Verwaltungsgericht mit Entscheiden vom 24. August 2005\n(SB.2004.00077, www.vgrzh.ch) und 22. August 2012 (SB.2012.00030, www.vgrzh.ch)\nbejahte, entspricht der steuerbare Vermögensertrag bei kapitalgarantierten transparenten Derivaten nicht der Differenz zwischen Erwerbspreis und Rückzahlungswert (resp.\nVerkaufspreis). Insofern sind die Effektenabrechnungen der ZKB für die Ermittlung des\nsteuerbaren Betrags nicht relevant. Der steuerbare Vermögensertrag ist vielmehr durch\nSeparierung der einzelnen Komponenten des Produkts mit Hilfe des BondFloorPricing-\nBerechnungsprogramms analytisch zu ermitteln. Ziel dieser Berechnungsmethode ist\nes, den Wert der im kombinierten Produkt enthaltenen Obligation und Option zu ermitteln. Dies geschieht im Wesentlichen in der Weise, dass der garantierte Rückzahlungsbetrag der im Produkt enthaltenen Obligation zu dem vom Emittenten berücksichtigten und vergleichbaren Anlagen (Laufzeit, Währung, Bonität) entsprechenden und\ndamit marktkonformen Zinssatz diskontiert wird. Dabei wird der mittlere Swapsatz\n(Zinssatz für risikofreie Anlagen) der entsprechenden Währung und Laufzeit im Zeitpunkt der Emission als objektive Vergleichsbasis für die Verzinsung der im Produkt\nenthaltenen Obligation herangezogen (Ziffer 3.4 KS 15). Ebenso werden bei Fremdwährungsprodukten veränderte Wechselkurse berücksichtigt. Diese vom Verwaltungsgericht als gesetzmässig erachtete Berechnungsweise führt im vorliegenden Fall zum\nErgebnis, dass die Pflichtigen trotz Verlust einen steuerbaren Ertrag zu versteuern haben. Aufgrund der im Kreisschreiben vorgeschriebenen Berechnungsmethode für die\nErmittlung des steuerbaren Kapitalertrags bei kapitalgarantierten transparenten Produkten mit überwiegender Einmalverzinsung liegt entgegen der Auffassung der Pflichtigen kein Mangel vor, wenn anstelle der effektiven Erwerbskosten die mit dem mittleren Swapsatz der entsprechenden Währung und Laufzeit im Zeitpunkt der Emission\ndiskontierten garantierten Rückzahlungsbeträge als Bemessungsgrundlage für den\nsteuerbaren Ertrag herangezogen werden.\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-9-\n\n3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung von Beschwerde und Rekurs.\nAusgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144\nAbs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu\n(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968; § 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n"}