{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-204_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_204_eu.pdf", "Checksum": "8a6c46c05deea8aaf6329d7b9149d4bd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.204", "ST.2011.280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:48", "Checksum": "7ef6de648c5e6490b1367aab94b4f753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007\n\nkeit der Materie und stellt keinen Begründungsmangel dar. Entgegen der Auffassung\nder Pflichtigen hat die Vorinstanz die Effektenabrechnungen beim Erwerb und bei der\nRückzahlung, die einen augenscheinlichen Verlust ausweisen, sehr wohl gewürdigt.\nDenn aus der Begründung geht unmissverständlich hervor, dass bei transparenten\nkombinierten Finanzprodukten stets eine Abgrenzung zwischen Vermögensertrag und\nKapitalgewinn vorzunehmen ist, weil diese beiden Komponenten im Privatvermögensbereich unterschiedlich steuerlich behandelt werden. Bei kombinierten transparenten\nFinanzprodukten lässt sich der steuerbare Vermögensertrag nie ohne Zuhilfenahme\nbesonderer analytischer Berechnungsmethoden ermitteln. Daraus ergibt sich implizit,\ndass die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückzahlung bei transparenten kombinierten Produkten keine Rolle spielen kann. Ferner käme es bei der steuerlichen Abgrenzung zwischen Ertrag und Kapitalgewinn/-verlust bei solchen Finanzprodukten auch\nnicht darauf an, welche Steuerfolgen der Emittent dem Anleger in einem allfälligen\nTermsheet in Aussicht stellte. Wie oben ausgeführt, kann steuerbarer Vermögensertrag bei solchen Produkten auch dann vorliegen, wenn der Anleger damit insgesamt\neinen Verlust erlitten hat. Die von den Pflichtigen verfochtene wirtschaftliche Betrachtungsweise verfängt bei solchen Produkten nicht (VGr, 22. August 2012,\nSB.2012.00030). Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz keinerlei Gehörsansprüche verletzt hat.\n\nb) Dem Antrag der Pflichtigen, den steuerbaren Vermögensertrag unter Berücksichtigung der Effektenabrechnungen auf Fr. 0.- zu bemessen, kann nur entsprochen werden, wenn es sich beim streitbetroffenen Protein der ZKB um ein nicht transparentes Produkt gehandelt hätte. Letzteres machen die Pflichtigen jedoch zu Recht\nnicht geltend. Denn das erworbene Anlageprodukt ist vom Typ her ein sog. Tracker.\nAls Tracker-Zertifikate werden Schuldverschreibungen bezeichnet, die über derivative\nKompontenten verfügen. Ihr Erfolg hängt von der Wertentwicklung des Derivats ab. Sie\ngehören damit zur Gruppe der strukturierten Finanzprodukte und erweisen sich als\ntransparent, weil die verschiedenen Komponenten des Produkts nachträglich analytisch nachvollzogen und in ihrem Wert – auch ohne entsprechende Angaben des Emittenten - berechnet werden können. Im vorliegenden Fall besteht der Bondteil aus einer\nüberwiegend einmalverzinslichen Schuldverschreibung mit Kapitalschutz. Diese wurde\nmit dem Euro Stoxx 50, d.h. dem Aktienindex (Preisindex) von 50 ausgewählten bedeutenden Unternehmen der Eurozone verknüpft. Da während der Laufzeit des Anlageprodukts keine Ausschüttungen erfolgten, konnte der Anleger damit nur eine Rendite\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-8-\n\n"}