{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-204_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_204_eu.pdf", "Checksum": "8a6c46c05deea8aaf6329d7b9149d4bd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.204", "ST.2011.280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. 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Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007\n\n Gemäss Ziffer 3.4 KS 15 gilt ein Produkt als transparent, wenn alternativ\n bei Emission die dem Instrument zugrundeliegenden Komponenten (Obligation\nund derivative Finanzinstrumente) trennbar sind und tatsächlich separat gehandelt werden,\n der Emittent des Produkts die verschiedenen Komponenten im Termsheet\nwertmässig mittels finanzmathematischer Berechnung separat darstellt und die\nÜberprüfung dieser Berechnung durch die ESTV die Richtigkeit dieser Darstellung ergeben hat, oder\n die verschiedenen Komponenten des Produkts von der ESTV nachträglich analytisch nachvollzogen und in ihrem Wert berechnet werden können.\n\nBei Produkten, bei welchen die einzelnen Teile des kombinierten Produkts\nnicht separat handelbar sind oder bei denen die einzelnen Teile trotz Handelbarkeit de\nfacto nicht separat gehandelt werden bzw. die verschiedenen Komponenten des Produkts nachträglich aufspaltbar sind, erfolgt die Bemessung des steuerbaren Ertrags\nnach der sog. modifizierten Differenzbesteuerung. Dabei wird der steuerbare Ertrag auf\nfinanzmathematische Weise mittels des BondFloorPricing-Systems der Telekurs SIX\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-6-\n\nAG bzw. mit dem im Internet frei zugänglichen ESTV-Programm \"Derivate\" ermittelt.\nEin dem KS 15 (am Ende) beigefügtes Gutachten der Kommission für Steuern und\nFinanzfragen der Schweizerischen Bankiervereinigung vom November 2006 bescheinigt, dass die bei der modifizierten Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangenden\nfinanzmathematischen Formeln in jedem Fall geeignet sind, den Vermögensertrag bei\nkombinierten Produkten in rechtsgenügender Weise zu ermitteln. Solange die Berechnungsweise von einer Partei nicht ausdrücklich in substantiierter Form in Zweifel gezogen wird, besteht für das Steuerrekursgericht kein Anlass, diesbezüglich weitere Abklärungen und Beweiserhebungen anzustellen.\n\n2. Vorliegend ist allein streitig, ob den Pflichtigen im Jahr 2009 aus dem\n\"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.09 on DJ Euro Stoxx 50\" (Valor 2'485'510) ein steuerbarer Vermögensertrag zugeflossen sei.\n\na) Die Pflichtigen vertreten die Auffassung, dass aus den vorgelegten Effektenabrechnungen klar ersichtlich sei, dass ihnen während der Laufzeit der betreffenden\nFinanzanlage kein steuerbarer Vermögensertrag zugeflossen sei. Im Gegenteil hätten\nsie aufgrund der Effektenabrechnungen – nach Umrechnung von Euro in CHF – einen\nwährungsbedingten Verlust erlitten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängeln sie,\ndass die Vorinstanz in ihrem sehr technisch und ausführlich begründeten Einspracheentscheid mit keinem Wort auf die ins Recht gelegten Abrechnungen eingegangen sei.\nDarin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Pflichtigen weisen die Einspracheentscheide\nkeine Begründungsmängel auf. Schon gar nicht bestehen Mängel, die den Grad einer\nGehörsverweigerung erreichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss\naus der Begründung ersichtlich sein, gestützt auf welche tatsächlichen Feststellungen\nund aus welchen rechtlichen Erwägungen die Behörde ihren Entscheid getroffen hat,\ndamit sie der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (statt vieler:\nBGr, 25. Februar 2010, 2C_776/2009, www.bger.ch). Diese Anforderungen erfüllen die\nEinspracheentscheide, sind doch darin die Gründe und die Berechnungsgrundlage für\nden aufgerechneten Vermögensertrag ausführlich erläutert worden. Dass die Begründung aus der Sicht der Pflichtigen (zu) ausführlich und technisch ausfiel und keine explizite Würdigung der Effektenabrechnungen enthielt, liegt an der Schwerverständlich-\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-7-\n\n"}