{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-204_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_204_eu.pdf", "Checksum": "8a6c46c05deea8aaf6329d7b9149d4bd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.204", "ST.2011.280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:48", "Checksum": "7ef6de648c5e6490b1367aab94b4f753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007\n\n b) Gemäss Ziffer 2.1.1 KS 15 sind Obligationen schriftliche, auf feste Beträge\nlautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital,\nkollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem\nGläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung\ndienen. Obligationen lassen sich unterteilen in gewöhnliche Obligationen, Diskontobligationen und global verzinsliche Obligationen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kom-\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-4-\n\nmentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., 2013, § 20 N 35). Bei den gewöhnlichen Obligationen erfolgt die Ausgabe und die Rückzahlung des Kapitals i.d.R. zu pari. Zudem\nhat der Anleger Anspruch auf eine periodische Entschädigung für das hingegebene\nKapital. Diskontobligationen werden mit einem Einschlag, d.h. unter pari, emittiert und\ndie Rückzahlung erfolgt zum Nennwert. Bei den globalverzinslichen Obligationen verhält es sich umgekehrt. Sowohl bei Diskontobligationen als auch bei globalverzinsichlichen Obligationen wird die Gegenleistung für das Überlassen von Kapital ganz oder\nteilweise in einer Einmalentschädigung am Ende der Laufzeit erbracht (Richner/Frei/-\nKaufmann/Meuter, § 20 N 35 und 39). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und b DBG und § 20\nAbs. 1 lit. a und b StG stellen sowohl Zinsen in periodischer Form als auch in Form\neiner Einmalentschädigung steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen dar (für\nEinzelheiten: vgl. Ziffern 3.1 und 3.2 KS 15).\n\nc) Anders verhält es sich bei den derivativen Finanzinstrumenten, die sich\ndadurch auszeichnen, dass ihr Wert von demjenigen eines anderen Produkts abhängig\nist. Als Basiswerte kommen Aktien, Obligationen, Zinssätze und Aktienindices etc. in\nBetracht. Zu den herkömmlichen Derivaten zählen insbesondere Termingeschäfte\n(Futures) und Optionen. Gewinne aus Termingeschäften und Optionen sind im Privatvermögensbereich grundsätzlich als Kapitalgewinne steuerfrei. Verluste im Privatvermögen sind steuerlich unbeachtlich (Art. 16 Abs. 3 DBG und § 16 Abs. 3 StG; Ziffer 3.3\nKS 15).\n\nd) Differenziert verhält es sich bei den strukturierten oder kombinierten\nProdukten, die aus einer Kombination von verschiedenen Finanzinstrumenten\nbestehen, welche zu einem Anlageprodukt zusammengefasst sind (Richner/Frei/-\nKaufmann/Meuter, § 20 N 61 und 62, auch zum Folgenden). Kombiniert wird dabei\ni.d.R. eine herkömmliche Finanzanlage (meist Obligation) mit einem oder mehreren\nDerivaten (i.d.R. Optionen). Unter den Begriff der kombinierten Produkte fallen kapitalgarantierte Derivate und nicht klassische Options- und Wandelanleihen, klassische\nOptions- und Wandelanleihen und Produkte mit Geld oder Titellieferung (Reverse Convertibles). Diese Produkte enthalten i.d.R. sowohl eine Vermögensertrags- als auch\neine Kapitalgewinnquote, wobei die einzelnen Komponenten nicht sichtbar sind. So\nkann steuerbarer Vermögensertrag bei bestimmten kombinierten transparenten Produkten auch dann vorliegen, wenn der Anleger mit dem transparenten Finanzprodukt\nreal weniger oder gar nichts verdient oder gar einen Verlust erleidet (vgl. Ziffer 2.3.3.2\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-5-\n\nKS 15, VGr, 22. August 2012, SB.2012.00030, E.2.3.3.2, www.vgrzh.ch). Einzig bei\nnicht transparenten kombinierten Produkten, bei denen die einzelnen Komponenten\n(Obligation und Derivat) nicht aufgespalten werden können, unterliegt nur die Differenz\nzwischen Erwerbspreis und Veräusserung der Besteuerung. Im Falle eines Verlusts\nfällt daher kein steuerbarer Vermögensertrag an.\n\ne) Somit kommt es bei der Besteuerung kapitalgarantierter Derivate wesentlich darauf an, ob es sich beim betreffenden Produkt um ein sog. transparentes oder\num ein nicht transparentes Produkt handelt. Denn bei nicht transparenten Instrumenten\nwird stets die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis (bzw. Rückzahlungswert)\nnach Art. 20 Abs. 1 lit. a oder b DBG und § 20 Abs. 1 lit. a oder b StG besteuert\n(Ziffer 3.4.2 KS 15). Demgegenüber wird bei den transparenten Instrumenten zwischen\nAnlage- und Optionsgeschäft unterschieden. Die mit der Option erzielten Gewinne stellen im Privatvermögen steuerlich nicht zu berücksichtigende Kapitalgewinne resp. –\nverluste dar. Der Obligationenteil des transparenten kapitalgarantierten Derivates wird\nbeim Investor nach den für Obligationen und Diskontpapiere geltenden Regeln besteuert (Ziffer 3.4.1 KS 15).\n\n"}