{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2013-11-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-204_2013-11-05.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_204_eu.pdf", "Checksum": "8a6c46c05deea8aaf6329d7b9149d4bd"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.204", "ST.2011.280"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 05.11.2013 DB.2011.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Abgrenzung zwischen steuerbarem Ertrag und Kapitalgewinn resp. -verlust bei einem im Privatvermögen gehaltenen transparenten kapitalgarantierten Tracker-Zertifikat, in casu \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.2009 on DJ Euro Stoxx 50 index\" (Valor 2'485'510). Obwohl die Pflichtigen aufgrund der Effektenabrechnungen beim Erwerb und der Rückzahlung einen währungsbedingten Verlust erlitten und während der Laufzeit des Produkts keine periodischen Zinsen ausgeschüttet wurden, ist auf der Bondkomponente zu Recht ein steuerbarer Ertrag mittels des BondFloorPricing-Berechnungsprogramms ermittelt worden. Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. 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Abweisung. | Art. 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 DBG; §§ 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 StG; Kreisschreiben 15 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente vom 7. Februar 2007\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n\nEntscheid\n\n5. November 2013\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Alexander Widl und Gerichtsschreiberin Christina Hefti\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch C,\n\ngegen\n\n1. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Nord,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) investierten im Jahr 2006 einen Betrag von insgesamt € 600'000.- (umgerechnet Fr. 886'858.75) in ein kapitalgarantiertes\nTracker-Zertifikat mit dem Titel \"Protein ZKB Guernsey 2006-31.3.09 on DJ Euro Stoxx\n50\" (Valor 2'485'510). Während der Laufzeit dieses Titels sank der Euro Stoxx 50 Index\num rund 45%. Am 31. März 2009 erfolgte die Rückzahlung des gesamten Kapitals\n(umgerechnet Fr. 913'110.-). Mit Hilfe der modifizierten Differenzbesteuerung\n(BondFloorPricing-System) bemass das kantonale Steueramt den im Jahr 2009 steuerbaren Ertrag auf Fr. 51'380.- (statt deklarierte Fr. 0.-) und schätzte die Pflichtigen am\n14. Mai 2010 für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 148'600.- (zum Satz von Fr. 156'200.-) und einem\nsteuerbaren Vermögen von Fr. ….. ein. Im gleichentags erfolgten Hinweis betreffend\ndie direkte Bundessteuer 2009 stellte das kantonale Steueramt eine Veranlagung mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 419'100.- (zum Satz von Fr. 438'100) in Aussicht. Die förmliche Veranlagung erging am 22. Juni 2011. Dabei nahm es – soweit\nnachfolgend relevant – die gleichen Korrekturen vor wie bei den Staats- und Gemeindesteuern 2009.\n\nB. Eine u.a. dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am\n19. August 2011 ab und erhöhte bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2009, das steuerbaren Einkommen auf Fr. 417'100.- (zum Satz von\nFr. 438'300.-). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2009 hielt es an seiner Veranlagung fest.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 27. September 2011 liessen die Steuerpflichtigen beantragen, den aufgerechneten Wertschriftenertrag rückgängig zu machen\nund das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf\nFr. 365'720.- und für direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. 367'720.- herabzusetzen.\n\n2 DB.2011.204\n2 ST.2011.280\n-3-\n\nMit Rekurs-/Beschwerdeantwort vom 16. November 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel. Es verzichtete dabei auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen der Pflichtigen.\n\nAuf die Parteivorbringen wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. a) Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und dem gleich lautenden § 20 Abs. 1 des\nSteuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) unterliegen der Einkommenssteuer die Erträge\naus beweglichen Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben (lit. a) und Einkünfte\naus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die dem Inhaber anfallen (lit. b). Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus\nder Veräusserung von Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG,\n§ 16 Abs. StG). Zur Klärung der Frage, was bei Obligationen und sog. derivativen\nFinanzinstrumenten der Einkommenssteuer unterliegt, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 7. Februar 2007 ein umfangreiches Kreisschreiben erlassen,\nnämlich das Kreisschreiben Nr. 15 zu Obligationen und derivative Finanzinstrumente\nals Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (KS 15). Das KS 15 ersetzt das Kreisschreiben Nr. 4 vom 12. April 1999\nzu Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 betreffend Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben (= ASA 68, 21 ff., nachfolgend KS 4).\n\n"}