d) Insgesamt ergibt sich aber aus den Umständen kein klares Bild für die Auffassung des kantonalen Steueramts. Besonderes Gewicht zugunsten des Pflichtigen kommt dem Umstand zu, dass er die E ag unter Mitnahme der ersten beiden Kaufpreistranchen hätte verlassen können und dabei nur mit einem einjährigem Konkurrenzverbot belastet gewesen wäre. Gegen ihn spricht in erster Linie nur die letztlich unerklärte massive Preisdifferenz zwischen Kauf- und (wenig späterem) Verkaufspreis. Nachdem das kantonale Steueramt für das Vorhandensein einer steuerbaren Leistung beweisbelastet ist, muss dieses Beweisergebnis zu seinen Ungunsten ausschlagen.