ff) Erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Pflichtigen ruft hingegen der Umstand hervor, dass er am 14. Mai 2007 die E ag für bloss Fr. 200'000.- erworben hat. Dieser Vertrag steht im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der C, indem er seine Beteiligung an der I für Fr. 600'000.- verkaufte und umgekehrt die E ag (damals noch D AG) für den genannten Preis herauslöste. Der Pflichtige erklärte die massive Preisdifferenz damit, dass der Kauf erheblich unter dem Marktwert erfolgt sei. Dies sei deshalb möglich gewesen, weil sich die C von ihm habe trennen wollen und für die E ag keine Verwendung mehr gehabt habe.