Der Optionsvertrag enthält weiter eine Klausel, wonach die Käuferin für den Fall des Erwerbs sämtlicher Aktien vom Pflichtigen verlangen kann, dass er sich weiterhin als Verwaltungsrat und Direktor zur Verfügung stellt. Die Gewichtung dieser Bestimmung ist aber unsicher, da wie bereits erwähnt, der vollständige Erwerb der Aktien von diversen Ungewissheiten sowie vom fortbestehenden Einvernehmen der Parteien abhing. Immerhin wurde zum Zeitpunkt des Kaufvertrags (1 + 2) mit dem Abschluss des Optionsvertrags eine persönliche Verpflichtung des Pflichtigen vereinbart, auch wenn später die F AG die Optionen nicht ausübte.