Kommt hinzu, dass eine solche zukünftige Leistung im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern wäre; soweit das kantonale Steueramt deshalb eine solche Leistung in den versprochenen weiteren Kaufpreistranchen erblickt, wäre die Frage in den betreffenden späteren Steuerperioden zu prüfen.