cc) Die Aussicht auf die beiden weiteren Kaufpreistranchen könnte als Anreiz für den Verbleib verstanden werden. Dem widerspricht indessen, dass nicht der Pflichtige die Optionen ausüben konnte, sondern dies im Ermessen der Käuferin lag. Mithin hatte er auch bei Verbleib bei der Gesellschaft keine Garantie, dass ihm diese beiden letzten Tranchen jemals ausbezahlt werden. Dies spricht gegen eine Bindung von ihm persönlich. Kommt hinzu, dass eine solche zukünftige Leistung im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern wäre;