Zusammenarbeit als unbefriedigend erwiesen, wäre der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt worden. Der Pflichtige hätte sämtliche Aktien zurückerhalten, und auch die Konkurrenzverbote wären hinfällig geworden. Er wäre in seiner wirtschaftlichen Betätigung wieder frei gewesen, wie wenn die Verträge gar nie abgeschlossen worden wären. Kommt hinzu, dass er bei einer Rückabwicklung sogar noch einen Gewinn von Fr. 100'000.- erzielt hätte, da der erhaltene Kaufpreis um diesen Betrag über dem Rückgabepreis gelegen hätte.