Er hätte aber sogar das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot vermeiden können, indem er sein Rückkaufsrecht wahrgenommen hätte. In einem solchen Fall hätte ihn das Konkurrenzverbot überhaupt nicht mehr belastet, da die E ag ja dann wieder ihm gehört hätte. Vor diesem Hintergrund weist das am 14. Januar 2008 geschlossene Vertragswerk einen provisorischen Charakter auf. Offenkundig wurde zunächst lediglich ein probeweiser Zusammenschluss vereinbart, bevor durch Ausübung der Kaufoptionen durch die Käuferin der Zusammenschluss definitiv geworden wäre. Hätte sich die