Damit wäre er nur noch durch das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot belastet gewesen. Diese Variante erscheint für den Pflichtigen einzig insoweit als unattraktiv, als er für die Dauer des letztgenannten Konkurrenzverbots keine Entschädigung erhalten hätte. Indessen hätte er in dieser Zeit komfortabel vom Kaufpreis leben können und erscheint ein Konkurrenzverbot von einem Jahr ohnehin nicht als besonders einschneidend (vgl. StRG, 29. Juni 2011, 1 DB.2010.222: fünf Jahre; StRG, 4. Februar 2011, 1 DB.2010.235/1 ST.2010.330: zwei Jahre). Er hätte aber sogar das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot vermeiden können, indem er sein Rückkaufsrecht wahrgenommen hätte.