Der Pflichtige konnte sich indessen von der Gesellschaft lösen und trotzdem das Konkurrenzverbot vermeiden. Die Ausübung der 1. Option durch die Käuferin setzte nämlich einen gültigen Geschäftsführungsvertrag voraus. Hätte sich der Pflichtige von der Käuferin trennen, den Kaufpreis behalten und das Konkurrenzverbot gemäss Optionsvertrag vermeiden wollen, so hätte er demnach einfach den Geschäftsführervertrag vor dem Stichtag der 1. Kaufoption kündigen müssen. Damit wäre er nur noch durch das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot belastet gewesen.