Das Vertragswerk enthält zwei Regelungen über Konkurrenzverbote, nämlich ein solches im Geschäftsführungsvertrag und ein weiteres im Optionsvertrag. Nach Ziff. 9 des Optionsvertrags verpflichtete sich der Pflichtige, bei Ausübung der Kaufoptionen für zwei Jahre ab Unterzeichnung dieses Optionsvertrags auf eine Konkurrenzierung der Gesellschaft zu verzichten. Diese Frist lief demnach Anfangs 2010 ab, und zwar definitiv, da sie nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht neu zu laufen begann.