aa) In den Verträgen sind keine Bestimmungen enthalten, welche es der Käuferin erlaubt hätten, den Kauf der ersten beiden Tranchen rückgängig zu machen. Mithin wäre sie auch bei Weggang des Pflichtigen im Besitz der bereits erhaltenen Aktien verblieben und hätte sie den vollen Kaufpreis für diese Tranchen leisten müssen. Dies gilt sogar bei einer Verletzung der Konkurrenzverbote, d.h. auch in diesem Fall hätte der Pflichtige den Kaufpreis nicht zurückgeben müssen. Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass zumindest die vorliegend streitigen ersten beiden Kaufpreistranchen keine Entschädigung für weitere Leistungen des Pflichtigen enthielten.