Mithin ist zu untersuchen, ob die Verträge Klauseln enthalten, welche den Verbleib des Pflichtigen garantierten bzw. die Käuferin bei Weggang des Pflichtigen schadlos halten sollen. Dies kann geschehen durch positive (wie zukünftige Leistungen bei Verbleib) oder negative Anreize (Konventionalstrafen, bedingte Preisrückleistungsverpflichtungen bei Weggang). Eine Analyse der Verträge ergibt indessen kein klares Bild zugunsten der Auffassung des kantonalen Steueramts: