c) Zu prüfen ist weiter, ob sich Hinweise auf eine Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistung mittelbar aus den Verträgen ergeben. Entscheidend ist, ob der Pflichtige an die Gesellschaft gebunden war, denn wenn er ohne Weiteres die soeben verkaufte Gesellschaft hätte verlassen können, wäre die Käuferin wohl kaum bereit gewesen, mittels eines übersetzten Kaufpreises auch zukünftige Arbeitsleistungen abzugelten. Mithin ist zu untersuchen, ob die Verträge Klauseln enthalten, welche den Verbleib des Pflichtigen garantierten bzw. die Käuferin bei Weggang des Pflichtigen schadlos halten sollen.