Das kantonale Steueramt leitet daraus indessen einen Zusammenhang zwischen zukünftiger Arbeitsleistung und Kaufpreis ab, da dieser auf erwarteter zukünftiger Arbeitsleistung des Pflichtigen basiert. Dieser Umstand allein macht indessen den Kaufpreis noch nicht zu einer Entschädigung dafür. Die Betrachtungsweise des kantonalen Steueramts wäre dann gerechtfertigt, wenn die gewählte Methode der Preisbestimmung als vorgeschoben erscheint, um den wahren Sachverhalt zu verheimlichen. Hinweise in diese Richtung lägen etwa vor, wenn die angewandte Methode in der Schätzungslehre nicht anerkannt wäre oder die zugrunde liegenden Annahmen nicht nachvollziehbar wären.