Aus den Anhängen zu den Kaufverträgen geht indessen hervor, dass darüber hinaus ein Bestand an Rechten, dokumentiertem Wissen und Erfahrungen im Bereich Q vorhanden war (Kundenbeziehungen, Ausbildungsunterlagen etc.), welcher unter den Aktiven nicht erscheint. Der Behauptung des kantonalen Steueramts, ohne den Pflichtigen habe es sich bei ihr um einen blossen Mantel gehandelt, kann damit nicht gefolgt werden. Die Pflichtigen haben zudem ihre Sachdarstellung, dass es sich bei der ausbezahlten Summe ausschliesslich um einen Kaufpreis gehandelt habe, mit einer Berechnung untermauert. Demnach beruhte die Kaufpreisbestimmung auf der Umsatzerwar-