Insbesondere sei ein Konkurrenzverbot vereinbart worden, welches unabhängig von demjenigen im Geschäftsführervertrag sei. Zudem habe die G vom Pflichtigen verlangen können, dass er sich weiterhin als Verwaltungsrat oder Direktor der Gesellschaft zur Verfügung stelle. Aufgrund dieser Anhaltspunkte sei durch den Verkaufspreis eine zukünftige Arbeitsleistung des Pflichtigen abgegolten worden. Das Interesse der Käuferin habe einzig dem Pflichtigen gegolten; dieser habe das indirekt an der Besprechung vom 6. Juli 2010 bestätigt, indem er ausgeführt habe, dass seine Ideen und Konzepte keinen Markenschutz hätten und der Ertragswert vollumfänglich durch ihn bestimmt werde.