Die Aktien hätten durch die G gekauft werden sollen mit dem Ziel, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Pflichtigen weitergeführt und er langfristig in die G eingebunden werde, weshalb zu Lasten des Pflichtigen explizit ein Konkurrenzverbot in den Geschäftsführungsvertrag aufgenommen worden sei. Des Weiteren sei für die Werthaltigkeit der Gesellschaft der Verbleib des Pflichtigen zentral gewesen, weshalb sich die G für einen gestaffelten Verkaufsvertrag entschlossen habe. Insbesondere sei ein Konkurrenzverbot vereinbart worden, welches unabhängig von demjenigen im Geschäftsführervertrag sei.