4. a) Das kantonale Steueramt leitet solche Hinweise aus den Umständen ab. Es stellt eine Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem Substanzwert fest und macht geltend, wäre die E ag ohne eine langfristige Bindung des Pflichtigen gekauft worden, so hätte es sich um einen blossen Mantel gehandelt. Es lägen gemischte Verträge vor: Die Aktien hätten durch die G gekauft werden sollen mit dem Ziel, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Pflichtigen weitergeführt und er langfristig in die G eingebunden werde, weshalb zu Lasten des Pflichtigen explizit ein Konkurrenzverbot in den Geschäftsführungsvertrag aufgenommen worden sei.