b) Aus dem Wortlaut der Verträge ergeben sich keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass mit dem Kaufpreis etwas anderes als die Aktien entschädigt worden wäre. Damit haben aber die Pflichtigen ihre Beweispflicht erfüllt, und obliegt es nach dem Gesagten dem kantonalen Steueramt, substanziiert darzutun und nachzuweisen, 1 DB.2011.203 1 ST.2011.279 -8- dass es sich entgegen dem Wortlaut der Verträge nicht vollständig um einen privaten Kapitalgewinn gehandelt hat.