Machte die Käuferin von der 1. Kaufoption Gebrauch, so räumte ihr der Pflichtige eine 2. Kaufoption auf die restlichen 21% der Aktien zu einem Preis von Fr. 300'000.- ein, welche diese zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2010 ausüben konnte. Andernfalls verfiel die Option und hatte der Pflichtige seinerseits das Recht, alle bisher verkauften Aktien für Fr. 1'000'000.- zurück zu erwerben. Falls er von den Rückkaufsrechten keinen Gebrauch machte, verblieben die Rechte an der Firma der Käuferin. Übt die Käuferin die 1. Option aus, konnte sie vom Pflichtigen verlangen, dass er aus dem Verwaltungsrat austrat;