Diese tatsächliche Vermutung lässt in steuerrechtlicher Hinsicht den gesamten Veräusserungserlös als Kapitalgewinn erscheinen. Der allgemeinen Beweislastregel folgend, obliegt daraufhin die Behauptung und der Nachweis dafür, dass die Gegenleistung ganz oder teilweise keine Kaufpreisqualität besitzt, den Steuerbehörden. 3. Nachdem 2008 den Pflichtigen unbestritten Fr. 800'000.- zugeflossen waren, obliegt ihnen der Nachweis, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn gehandelt hat. a) Im Zusammenhang mit der Transaktion wurde eine Reihe von Verträgen abgeschlossen.