Das Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist grundsätzlich schriftlich (§§ 147 Abs. 1 und 148 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Eine mündliche Verhandlung wird nur ausnahmsweise angeordnet; ein Anspruch darauf besteht nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 142 N 10 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 148 N 9 StG). Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere dann angezeigt, wenn dadurch die Entscheidfindung erleichtert wird. Solche Gründe sind vorliegend aber nicht ersichtlich, weshalb der Antrag abzuweisen ist.