Das kantonale Steueramt schloss am 19. Oktober 2011 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. November 2011 wurden die Pflichtigen aufgefordert, die Preisdifferenz bei Kauf und Verkauf der E ag zu erklären, sowie weitere Unterlagen einzureichen. Sie kamen dieser Aufforderung am 31. Januar 2012 nach. Am 16. Februar 2012 nahm das kantonale Steueramt hierzu Stellung. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Pflichtigen beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.