B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 16. Februar 2011 je Einsprache erheben und beantragen, auf die genannte Aufrechnung zu verzichten und sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. X (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. X (direkte Bundessteuer) einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies die Rechtsmittel am 23. August 2011 ab. C. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23. September 2011 wiederholten die Pflichtigen ihre Einspracheanträge. Zudem beantragten sie eine mündliche Vorsprache; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts.