{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-203_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_203_jj.pdf", "Checksum": "c9db61070001263a6a072c89ceba0563"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.203", "ST.2011.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Erlös aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft erweist sich als privater Kapitalgewinn, auch wenn der verkaufende Aktionär und Geschäftsführer weiterhin für diese tätig ist. Die Behauptung des kantonalen Steueramts, dass im Kaufpreis auch eine steuerbare Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen enthalten ist, lässt sich aufgrund der Umstände nicht erhärten. | Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "039cc33d2b2da6e63ba78295910e1497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Erlös aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft erweist sich als privater Kapitalgewinn, auch wenn der verkaufende Aktionär und Geschäftsführer weiterhin für diese tätig ist. Die Behauptung des kantonalen Steueramts, dass im Kaufpreis auch eine steuerbare Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen enthalten ist, lässt sich aufgrund der Umstände nicht erhärten. | Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG\n\n d) Insgesamt ergibt sich aber aus den Umständen kein klares Bild für die Auffassung des kantonalen Steueramts. Besonderes Gewicht zugunsten des Pflichtigen\nkommt dem Umstand zu, dass er die E ag unter Mitnahme der ersten beiden Kaufpreistranchen hätte verlassen können und dabei nur mit einem einjährigem Konkurrenzverbot belastet gewesen wäre. Gegen ihn spricht in erster Linie nur die letztlich\nunerklärte massive Preisdifferenz zwischen Kauf- und (wenig späterem) Verkaufspreis.\nNachdem das kantonale Steueramt für das Vorhandensein einer steuerbaren Leistung\nbeweisbelastet ist, muss dieses Beweisergebnis zu seinen Ungunsten ausschlagen.\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n- 13 -\n\nDamit hat es den Nachweis für seine Behauptung, dass mit dem Kaufpreis weitere\nLeistungen des Pflichtigen abgegolten worden sind, nicht erbracht.\n\n5. Gestützt auf diese Erwägungen sind Beschwerde und Rekurs gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin/dem\nRekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Den Pflichtigen ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64\nAbs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968\nbzw. § 152 StG i. V. m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai\n1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die direkte\nBundessteuer, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. X\nveranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif).\n\n2. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staats- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2008, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. X\nund einem steuerbaren Vermögen von Fr. X eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs.\n2 bzw. § 47 Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).\n\n[…]\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n"}