{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-203_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_203_jj.pdf", "Checksum": "c9db61070001263a6a072c89ceba0563"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.203", "ST.2011.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Erlös aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft erweist sich als privater Kapitalgewinn, auch wenn der verkaufende Aktionär und Geschäftsführer weiterhin für diese tätig ist. 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Die Behauptung des kantonalen Steueramts, dass im Kaufpreis auch eine steuerbare Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen enthalten ist, lässt sich aufgrund der Umstände nicht erhärten. | Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG\n\n b) Nach der allgemeinen Beweislastregel haben die Steuerbehörden den\nNachweis zu erbringen, dass ein Steuerpflichtiger bestimmte Einkünfte erzielt hat, da\nes sich hierbei um einen steuerbegründenden Umstand handelt. Der Nachweis eines\nVermögenszuflusses begründet sodann die natürliche Vermutung, dass dieser steuerbares Einkommen darstellt. Die Vermutung kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden, indem er den Gegenbeweis erbringt, dass nämlich die zugeflossenen Einkünfte\nkein steuerbares Einkommen darstellen (wie z.B. Vorliegen eines steuerfreien Kapitalgewinns aus der Veräusserung beweglichen Privatvermögens). Liegt allerdings ein\nKaufvertrag im Bereich des Privatvermögens vor, begründet dies zunächst die tatsächliche Vermutung, dass der verurkundete Kaufpreis nur ein solcher und nicht etwa auch\nein Entgelt für weitere Leistungen des Verkäufers darstellt. Diese tatsächliche Vermutung lässt in steuerrechtlicher Hinsicht den gesamten Veräusserungserlös als Kapitalgewinn erscheinen. Der allgemeinen Beweislastregel folgend, obliegt daraufhin die\nBehauptung und der Nachweis dafür, dass die Gegenleistung ganz oder teilweise keine Kaufpreisqualität besitzt, den Steuerbehörden.\n\n3. Nachdem 2008 den Pflichtigen unbestritten Fr. 800'000.- zugeflossen waren, obliegt ihnen der Nachweis, dass es sich um einen steuerfreien Kapitalgewinn\ngehandelt hat.\n\na) Im Zusammenhang mit der Transaktion wurde eine Reihe von Verträgen\nabgeschlossen.\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n-6-\n\nAm 14. Januar 2008 unterzeichneten die Vertragsparteien insgesamt vier Verträge:\n\n Im Kaufvertrag 1 verkaufte der Pflichtige der F AG 29% des Aktienkapitals der\nE ag sowie weitere 22% der Stimmrechte für Fr. 400'000.-, mit (Rück-)Wirkung\nper 1. Januar 2008. Der Kaufpreis war zu diesem Zeitpunkt bereits bezahlt\nworden. Im Anhang enthielt der Vertrag eine Liste der Rechte, welche der\nE ag zustanden und ihre Werthaltigkeit garantierten. Dabei handelte es sich\nv.a. um (…) Kundenbeziehungen und Rechte an Dokumenten und Unterlagen.\n\n Der Kaufvertrag 2 betraf weitere 29% des Aktienkapitals für Fr. 400'000.-. Der\nKaufpreis war bis zum 29. Februar 2008 zu bezahlen, der Übergang der\nRechte war mit Eingang der Zahlung vorgesehen. Gleichzeitig gingen die\ntreuhänderisch gehaltenen Stimmrechte über und das Treuhandverhältnis\ndaran erlosch. Der Vertrag enthielt ebenfalls eine Liste von Rechten, welche\ndie Werthaltigkeit garantierten, v.a. Rechte bezüglich Ausbildungskonzepten\nund Methodik.\n\n Im Optionsvertrag räumte der Pflichtige der Käuferin eine 1. Kaufoption auf\n21% der Aktien zu einem Preis von Fr. 300'000.- ein; sollte diese die Option\nbis zum 28. Februar 2009 nicht ausüben, so verfiel sie. Der Pflichtige erhielt\ndiesfalls bis zum 30. April 2009 das Recht, alle bereits verkauften Aktien zu\neinem Preis von Fr. 700'000.- zurück zu erwerben. Machte die Käuferin von\nder 1. Kaufoption Gebrauch, so räumte ihr der Pflichtige eine 2. Kaufoption auf\ndie restlichen 21% der Aktien zu einem Preis von Fr. 300'000.- ein, welche\ndiese zwischen dem 1. Januar und dem 28. Februar 2010 ausüben konnte.\nAndernfalls verfiel die Option und hatte der Pflichtige seinerseits das Recht,\nalle bisher verkauften Aktien für Fr. 1'000'000.- zurück zu erwerben.\nFalls er von den Rückkaufsrechten keinen Gebrauch machte, verblieben die\nRechte an der Firma der Käuferin. Übt die Käuferin die 1. Option aus, konnte\nsie vom Pflichtigen verlangen, dass er aus dem Verwaltungsrat austrat; hatte\nsie alle Aktien erworben, konnte sie aber auch verlangen, dass er sich weiterhin der Gesellschaft als Verwaltungsrat und Direktor zur Verfügung stellte.\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n-7-\n\nWeiter enthält der Vertrag ein Konkurrenzverbot, welches bei Ausübung der\nKaufoptionen in Kraft trat und für zwei Jahre ab Unterzeichnung des Vertrags\ngültig war; es entfiel bei Ausübung der Rückkaufsrechte.\nDie Kaufoptionen konnten nur beim Vorliegen eines gültigen Geschäftsführungsvertrags ausgeübt werden.\n\n Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurde zudem ein Geschäftsführungsvertrag\nzwischen dem Pflichtigen und der E ag abgeschlossen. Darin wurde er als\nGeschäftsführer angestellt; weiter wurde ein Konkurrenzverbot vereinbart, gültig für ein Jahr ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welches eine Kündigungsfrist von neun Monaten aufwies. Das Gehalt betrug (inkl. Pauschalspesen) Fr. 268'500.- pro Jahr fix sowie einen Bonus von maximal Fr. 150'000.-.\nDer Vertrag wurde von den Organen der F AG mitunterzeichnet.\n\n"}