{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-203_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_203_jj.pdf", "Checksum": "c9db61070001263a6a072c89ceba0563"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.203", "ST.2011.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Erlös aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft erweist sich als privater Kapitalgewinn, auch wenn der verkaufende Aktionär und Geschäftsführer weiterhin für diese tätig ist. Die Behauptung des kantonalen Steueramts, dass im Kaufpreis auch eine steuerbare Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen enthalten ist, lässt sich aufgrund der Umstände nicht erhärten. | Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:01", "Checksum": "039cc33d2b2da6e63ba78295910e1497", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Erlös aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft erweist sich als privater Kapitalgewinn, auch wenn der verkaufende Aktionär und Geschäftsführer weiterhin für diese tätig ist. Die Behauptung des kantonalen Steueramts, dass im Kaufpreis auch eine steuerbare Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen enthalten ist, lässt sich aufgrund der Umstände nicht erhärten. | Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG\n\n Das Beschwerde- bzw. Rekursverfahren ist grundsätzlich schriftlich (§§ 147\nAbs. 1 und 148 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, StG). Eine mündliche Verhandlung wird nur ausnahmsweise angeordnet; ein Anspruch darauf besteht nicht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 142 N 10 DBG\nund Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 148 N 9\nStG). Eine mündliche Verhandlung ist insbesondere dann angezeigt, wenn dadurch die\nEntscheidfindung erleichtert wird. Solche Gründe sind vorliegend aber nicht ersichtlich,\nweshalb der Antrag abzuweisen ist.\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n-4-\n\n2. a) Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen. Steuerbar sind nach Art. 17\nAbs. 1 DBG bzw. § 17 Abs. 1 StG insbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichen\noder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie\nEntschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, Art. 23 N 36; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 23 N 45 DBG und § 23 N 44 StG). Leistungen, welche der\nSteuerpflichtige nicht vom Arbeitgeber, sondern von Dritten erhält, sind ebenfalls dem\nArbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie ihm im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 17 N 37 DBG\nund § 17 N 37 StG). Steuerbar sind nach Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG ferner\nEntschädigungen für Konkurrenzverbote (Zigerlig/Jud, in: Kommentar zu Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2 a, 2. A., 2008, Art. 23 N 15a DBG).\n\nSteuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben\nsich dadurch, dass der Mehrwert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch\nUmwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert\nwird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 16 N 152 DBG und § 16 N 118 StG).\n\nBeim Verkauf von personenbezogenen Aktiengesellschaften kann sich die\nFrage der Abgrenzung des Kaufpreises von Entschädigungen für weitere Leistungen\nstellen, wenn sich der Verkäufer gleichzeitig verpflichtet, weiterhin für das verkaufte\nObjekt tätig zu sein. Eine Entschädigung hierfür wäre nicht mehr Teil des Kapitalgewinns, sondern als Einkunft zu betrachten und entsprechend zu besteuern. Bei der\nAbgrenzung ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen Verträge abzustellen, sondern sind alle Umstände in Betracht zu ziehen. Im Entscheid BGr, 16. Juni 2005,\n2P.69/2005 bzw. 2P.269/2003 beurteilte deshalb das Bundesgericht es nicht als willkürlich, eine solche Entschädigungskomponente für den Verbleib aus dem Kaufpreis\nauszuscheiden, da eine Ungleichbehandlung der verkaufenden Anteilsinhaber bezüg-\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n-5-\n\nlich des Kaufpreises festgestellt wurde, welche der weiterhin für das Verkaufsobjekt\ntätige Steuerpflichtige nicht erklären konnte. Eine solche Entschädigung wurde ebenfalls in einem Fall angenommen, bei welchem sämtliche Aktien einer Gesellschaft am\nselben Datum übertragen wurden, die letzte Kaufpreistranche von 20% aber erst zwei\nJahre nach Zustandekommen des Vertrages fällig wurde und unter der Bedingung\nstand, dass ein Konkurrenzverbot eingehalten wurde (StRG, 4. Februar 2011,\n1 DB.2010.235/1 ST.2010.330). Die Verletzung des Konkurrenzverbots hätte demnach\ndie Käuferin von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises befreit, während\nder Verkauf der Aktien gleichwohl vollzogen gewesen wäre. Folglich war diese letzte\nTranche des Kaufpreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, sondern vielmehr als\nEntschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots zu qualifizieren und unterlag damit der Einkommenssteuer.\n\n"}