{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-04-20", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-203_2012-04-20.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_203_jj.pdf", "Checksum": "c9db61070001263a6a072c89ceba0563"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.203", "ST.2011.279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 20.04.2012 DB.2011.203"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Der Erlös aus dem Verkauf einer personenbezogenen Aktiengesellschaft erweist sich als privater Kapitalgewinn, auch wenn der verkaufende Aktionär und Geschäftsführer weiterhin für diese tätig ist. 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Abteilung\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n\nEntscheid\n\n20. April 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Steuerrichterin Rhea\nSchircks Denzler und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch RA lic.oec. Stefan Minder,\nMinder & Niklaus, Rechtsanwälte,\nZeltweg 25, 8032 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) erwarb am 14. Mai 2007 von der C die D AG,\nfür welche er tätig war. Mit Statutenänderung vom 3. August 2007 änderte er ihre Firma auf E ag. Diese bezweckte u.a. die Beratung, Schulung und Unterstützung sowie\ndas Coaching von Unternehmungen im Bereich Q.\n\nDie F AG ist Teil des weltweit tätigen G. Am 9. Januar 2008 gaben sie und die\nE ag den wirtschaftlichen Zusammenschluss bekannt, indem die F AG die E ag erwarb.\nAls Kaufpreis wurden maximal Fr. 1'400'000.- vereinbart, der Verkauf der Aktien erfolgte stufenweise in vier Etappen, und zwar per 1. Januar und 29. Februar 2008, per 30.\nNovember 2009 sowie zu einem noch nicht festgesetzten Zeitpunkt 2010. Insgesamt\nwechselten 2008 58% der Aktien zu einem Preis von Fr. 800'000.- die Hand. Der\nPflichtige blieb auch nach dem Verkauf weiterhin als Geschäftsführer bei der E ag angestellt.\n\nIn der Steuererklärung 2008 deklarierten der Pflichtige und seine Ehefrau B\n(nachfolgend zusammen die Pflichtigen) ein steuerbares Einkommen von Fr. X (Staatsund Gemeindesteuern) bzw. Fr. X (direkte Bundessteuer) und ein steuerbares Vermögen von Fr. X. Der Steuerkommissär führte darauf eine Untersuchung durch u.a. in\nBezug auf den Verkauf der E ag. Am 6. Juli 2010 fand eine Besprechung mit dem\nPflichtigen und seinem Vertreter statt.\n\nMit Einschätzungsentscheid vom 13. Januar 2011 für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 rechnete der Steuerkommissär aus dem Verkauf der E ag\nFr. 707'169.- als Einkommen auf; dieser Betrag ergab sich aus der Differenz aus dem\nVerkaufspreis von Fr. 800'000.- und dem auf Fr. 92'831.- berechneten Verkehrswert\nvon 58% der Aktien. Er begründete dies damit, dass es sich hierbei um eine Entschädigung für zukünftige Arbeitsleistungen des Pflichtigen gehandelt habe. Insgesamt\nsetzte er – unter Vornahme weiterer, im Folgenden nicht mehr relevanter Korrekturen –\ndas steuerbare Einkommen auf Fr. X und das steuerbare Vermögen auf Fr. X fest. Am\ngleichen Tag erging auch der Hinweis direkte Bundessteuer 2008 mit den nämlichen\nKorrekturen und einem steuerbaren Einkommen von Fr. X. Die Bundessteuerrechnung\nwurde am 4. Februar 2011 versandt.\n\n1 DB.2011.203\n1 ST.2011.279\n-3-\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 16. Februar 2011 je Einsprache erheben und beantragen, auf die genannte Aufrechnung zu verzichten und sie mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. X (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. X (direkte\nBundessteuer) einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies die Rechtsmittel am 23.\nAugust 2011 ab.\n\nC. Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom 23. September 2011 wiederholten die\nPflichtigen ihre Einspracheanträge. Zudem beantragten sie eine mündliche Vorsprache; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 19. Oktober 2011 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nMit Verfügung vom 23. November 2011 wurden die Pflichtigen aufgefordert,\ndie Preisdifferenz bei Kauf und Verkauf der E ag zu erklären, sowie weitere Unterlagen\neinzureichen. Sie kamen dieser Aufforderung am 31. Januar 2012 nach. Am 16. Februar 2012 nahm das kantonale Steueramt hierzu Stellung.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die Pflichtigen beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.\n\n"}