Zieht man überdies in Betracht, dass der gesamte Forderungssaldo auf Fr. 0.- reduziert worden ist, lässt die Sachdarstellung keinen anderen Schluss zu, als dass die Rechnungen nicht nur "überhöht", sondern von Anfang an Nonvaleurs waren. Die beiden erwähnten Rechnungen der E im Betrag von insgesamt Fr. 1'324'286.- wurden von der D indessen bei der Veranlagung der Grundstücksteuern im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks als Anlagekosten steuermindernd geltend gemacht und von der Kommission für die Grundsteuern Zürich im Veranlagungsbeschluss vom 17. August 2004 auch akzeptiert.