Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 28 N 17 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 64 N 87 StG). Nach Sachdarstellung der Pflichtigen sind die Forderungen gegen die Schwestergesellschaft herabgesetzt worden, weil sie als überhöht beurteilt worden sind. Damit handelt es sich offenkundig um eine definitive Herabsetzung des Betrags im gegenseitigen Einvernehmen. Insbesondere machen die Pflichtigen im Rekurs bzw. in der Beschwerde nicht geltend, die Herabsetzung sei aufgrund mangelnder Bonität der Schuldnerin (D) erfolgt. Damit liegt aber – wenn überhaupt eine Wertkorrektur in Frage kommt – eine Abschreibung vor.