Konstruktiv wird der Vorgang im Recht der direkten Steuern durch die so genannte Dreieckstheorie bewältigt, nach der davon ausgegangen wird, dass die Zuwendung einerseits eine verdeckte Gewinnausschüttung der einen Schwestergesellschaft an den gemeinsamen Aktionär und andererseits eine verdeckte Kapitaleinlage des Aktionärs in die andere Schwestergesellschaft darstellt (StE 1991 B 24.4 Nr. 27; Reich, ASA 54, 635 f.). Zumindest dort, wo die Beteiligung zum Privatvermögen zählt, ist die verdeckte Gewinnausschüttung an den Aktionär steuerlich stets als Vermögensertrag zu erfassen.