b) Verdeckte Gewinnausschüttungen können auch darin bestehen, dass Schwestergesellschaften einander verdeckte Vorteile zuwenden. Dies setzt voraus, dass dies nicht geschäftlich motiviert, sondern ausschliesslich im gemeinsamen Beteiligungsverhältnis begründet ist. Konstruktiv wird der Vorgang im Recht der direkten Steuern durch die so genannte Dreieckstheorie bewältigt, nach der davon ausgegangen wird, dass die Zuwendung einerseits eine verdeckte Gewinnausschüttung der einen Schwestergesellschaft an den gemeinsamen Aktionär und andererseits eine verdeckte Kapitaleinlage des Aktionärs in die andere Schwestergesellschaft darstellt (StE 1991 B 24.4 Nr. 27;