2. a) Streitig ist ferner eine verdeckte Gewinnausschüttung der ebenfalls dem Pflichtigen gehörende E an ihn. Die E wies per 31. Dezember 2003 gegen die D eine Forderung von Fr. 2'030'518.- aus, auf welcher sie per dieses Datum eine Wertberichtigung auf Fr. 0.- vornahm. Die Pflichtigen begründeten dies damit, dass die Forderung aus Dienstleistungen resultiert habe, welche die E der D im Zusammenhang mit den verkauften Grundstücken erbracht habe, und für welche Erstere weit überhöhte Rechnungen gestellt habe. Diese seien nach dem Verkauf der Grundstücke, der die Überhöhung aufgezeigt habe, bereinigt worden.