Wenn nun – wie die Pflichtigen behaupten – die D bei Verkauf der Liegenschaft tatsächlich die Verkaufssumme zur Ablösung des Pfandrechts hat einsetzen müssen und ihr deshalb kraft Subrogation eine weitere Forderung gegen den Pflichtigen erwuchs, handelt es sich um eine direkte Konsequenz der zugrunde liegenden, gegen den Drittvergleich verstossenden Situation. Damit ist aber die Bezahlung der Schulden ihres Alleinaktionärs als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, was zur Aufrechnung des Betrags beim Pflichtigen führt.