Es kann ausgeschlossen werden, dass unter unabhängigen Dritten eine Gesellschaft eine derartige Kumulation von Risiken akzeptiert hätte, musste sie doch nicht nur mit dem Verlust der Liegenschaft, sondern aufgrund der hohen Darlehensschuld des Alleinaktionärs auch mit der Unerhältlichkeit des ihm gewährten Darlehens rechnen, und dies alles, ohne dass sie hierfür je effektiv eine Entschädigung erhalten hätte. Für die D bestand demnach grosse Gefahr, bei einer Verwertung der Liegenschaft die wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Mithin hätte sie längst vom Pflichtigen die Rückzahlung der ausstehenden Aktionärsdarlehen und die Ablösung des Drittpfands verlangen müssen.