Per Mitte 1998 schuldete der Pflichtige der D dadurch aufgelaufene Zinsen von Fr. 4'069'776.-. Im Rechtmittelverfahren betreffend die Einschätzung der D für die Steuerperiode 2002 wurde zudem die Pfandbestellung zugunsten des Pflichtigen von allen Rechtsmittelinstanzen bis zum Bundesgericht als Verstoss gegen den Drittvergleich beurteilt (StRK II, 12. Mai 2006, 2 ST.2006.73/2 DB.2006.46; VGr, 15. November 2006, SB.2006.00041; BGr, 18. Juni 2007, 2A.775/2006). Insbesondere wurde festgestellt, dass die D eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen erbrachte, indem sie für die Pfandbestellung keine Pfandkommission verlangt hatte.