Über die Motive des Verkaufs machen die Pflichtigen keinerlei Ausführungen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen zwangsweisen Verkauf auf Druck der Gläubiger gehandelt hätte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die D zu einer solchen ausschliesslich im Interesse ihres Alleinaktionärs liegenden Transaktion durch Begleichung dessen Schulden hätte einwilligen sollen. Zudem beruhte die Situation 2003 darauf, dass zwischen der D und dem Pflichtigen der Grundsatz des Drittvergleichs seit langem konsequent missachtet wor-