bb) Ist der Grundeigentümer – wie hier – nicht Schuldner der Pfandforderung, so kann er das Pfandrecht unter den gleichen Voraussetzungen ablösen, unter denen der Schuldner zur Tilgung der Forderung befugt ist (Art. 827 Abs. 1 ZGB). Befriedigt er den Gläubiger, so geht das Forderungsrecht auf ihn über (Abs. 2). Dieses Recht ist von Gesetzes wegen bei Ablösung des Pfandrechts sowohl von Grundpfandverschreibungen wie von Schuldbriefen vorgesehen (Art. 845 ZGB; Bernhard Trauffer, in: Basler Kommentar, 3. A., 2007, Art. 827 N 1f. ZGB).