2002 und 2003 habe die D das auf ihrem Grundstück lastende Pfandrecht ablösen müssen, um das Grundstück überhaupt verkaufen zu können. Mit dieser Argumentation machen die Pflichtigen sinngemäss geltend, dass effektiv keine Darlehenserhöhung erfolgt sei, sondern es sich um einen Übergang des Forderungsrechts (Subrogation) kraft Befriedigung des Gläubigers durch die D als Pfandeigentümerin gehandelt habe.