d) Die Pflichtigen halten weiter dafür, der Rechtsgrund für die Zahlung der D habe nicht in einem Darlehen, sondern in der Verwirklichung eines Kreditrisikos gelegen. Der Pflichtige habe 1987 die D (damals G AG) für Fr. 12 Mio. gekauft. Die H habe ihm ein entsprechendes Darlehen gewährt, wofür das Grundstück der D als Sicherheit zur Verfügung gestellt worden sei. 2002 und 2003 habe die D das auf ihrem Grundstück lastende Pfandrecht ablösen müssen, um das Grundstück überhaupt verkaufen zu können.