Der Vermögensstand per 31. Dezember 2003 beruhte nämlich eben gerade darauf, dass die Darlehenserhöhung 2003 von Fr. 3'285'222.- und diejenige von 2002 von Fr. 4'985'093.-, somit insgesamt Fr. 8'270'315.-, als simuliert qualifiziert und dementsprechend nicht als Schuld vom Vermögen abgezogen wurden. Wie die Pflichtigen selber geltend machen, traten die Darlehen der D an die Stelle eines ihnen gewährten Bankdarlehens, welches abgelöst wurde. Entsprechend bestand anfangs 2003 noch ein Darlehen der F AG von Fr. 3 Mio.