Gestützt auf diese Umstände liegt der Schluss nahe, dass die D bei der 2003 gewährten Darlehenserhöhung mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, der betreffende Betrag werde nicht zurückbezahlt, sodass die Gewährung nur mit der beherrschenden Stellung des Pflichtigen als Eigentümer erklärt werden kann. c) Die Pflichtigen machen dagegen geltend, dass sie durchaus kreditwürdig gewesen seien. Dabei stellen sie auf den Vermögensstand per 31. Dezember 2003