Bei seinen Berechnungen liess er die von der D dem Pflichtigen 2002 gewährte Darlehenserhöhung um Fr. 4'985'093.- sogar nicht als Schuld zum Abzug zu, d.h. die Vermögenslage wird um diesen Betrag besser dargestellt als die Pflichtigen selbst deklarierten. Es ist auszuschliessen, dass bei einer solch schlechten Vermögenslage die D einem unbeteiligten Dritten ebenfalls ein ungesichertes Darlehen von Fr. 3'285'222.- gewährt hätte. Die finanzielle Situation der Pflichtigen war sogar derart krass schlecht, dass sich der Schluss auf eine Darlehenssimulation bereits allein deshalb aufdrängt.